Recht

Als Freiberufler und Selbstständiger in der Künstlersozialkasse – Wie geht das?

Die Künstlersozialversicherung ist für Künstler und Publizisten eine segensreiche Einrichtung – sie übernimmt sowohl die Hälfte der Kosten bei der Krankenversicherung als auch bei der Pflege- und der Rentenversicherung. Versicherte können so sehr viel Geld sparen. Doch wer kann sich überhaupt über die KSK versichern?

Die Einordnung von Kameraleuten und Fotografen ist bei der KSK besonders knifflig (Foto: Ingo Neumann / pixelio.de)

Nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Publizist ist, wer als Schriftsteller oder Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Liste, welche Berufe denn nun im Detail als künstlerische oder publizistische Tätigkeit gelten, gibt es nicht. Allerdings hat die KSK eine Liste mit Berufen erstellt, an der man sich orientieren kann und sollte, die aber auch nicht abschließend ist.

Die KSK hat einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht erstellt. Hier müssen die Betroffenen ihrer Tätigkeit einordnen und mit Tätigkeitsnachweisen belegen. Das sind:

  • Aktuelle Verträge mit den Auftraggebern (nicht älter ein halbes Jahr)
  • Abrechnungen mit Auftraggebern bzw. Rechnungen nebst Bank belegen
  • Websites, die ein Bild der Berufstätigkeit vermitteln

Darüber hinaus können weitere Belege hinzugezogen werden:

  • Werbematerial
  • Unterlagen über künstlerischen und publizistischen Werdegang (Diplom, Ausbildungszeugnis, Preise, Stipendien)
  • Veröffentlichungen, Ausstellungen, Konzerte, Aufführungen

Als wesentlich für eine künstlerische Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung. Das heißt, es werden Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht (näher erklärt bei Haufe.de). Unwichtig ist hingegen, wie hoch der Wert der gestalterischen Tätigkeit einzuschätzen ist.

Wesentlich ist, dass der Beruf selbstständig ausgeübt wird. Ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, prüft die KSK sehr streng. Der Betroffene muss mit dem Beruf auch den Lebensunterhalt verdienen – erforderlich ist ein Mindesteinkommen pro Jahr von über 3.900 Euro. Künstler und Publizisten, die mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen oder die bereits auf andere Weise sozial abgesichert sind, werden nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert.

Ausgesuchte Berufe:

Mediengestaltung

Mediengestaltung gehört nicht zu den von der KSK aufgezählten Berufen. Damit ist die Einordnung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit etwas knifflig. Wenn der handwerkliche Teil der Arbeit überwiegt, was etwa für Mediengestalter und Mediengestalterinnen, die als Cutter arbeiten, der Fall sein kann, wird keine künstlerische Tätigkeit angenommen. Ist hingegen der künstlerische, gestalterische Anteil hoch, etwa wenn Mediengestalter in der Konzeption tätig sind oder gar als Mediendesigner (ein Beruf, der wiederum von der KSK erwähnt wird) arbeitet, wird von einer künstlerischen Tätigkeit ausgegangen.

Fotografie

Von der KSK wird nur der künstlerische Fotograf aufgezählt. Künstlerische oder publizistische Fotografie liegt bei Pressefotografie oder Werbefotografie vor und bei der Arbeit für Verlagspublikationen. Eine gute Übersicht zur Künstlersozialversicherung für Fotografen findet sich auf dem Blog „Alltag eines Fotoproduzenten“. Von der künstlerischen grenzt die KSK die handwerkliche Tätigkeit als Fotograf ab, etwa die Porträt‑, Hochzeits‑, Familienfotografie.

Tanz

Tanz gehört klassisch zu den darstellenden Künsten. Doch ob Tanzlehrer und Tanzlehrerinnen eine künstlerische Tätigkeit ausüben, musste erst vor Gericht geklärt werden. So hatte die KSK angenommen, bei der Tätigkeit einer Tanzpädagogin liege der Schwerpunkt auf Sport. Das Bundessozialgericht hat jedoch klargestellt, dass die Vorbereitung der Schüler im Vordergrund stehe, und nicht deren Fitness (BSG Urteil vom 25.11.2015, Az.: B 3 KS 3/14 R).

Kamera

Für Kamera-Leute aus dem Bereich Film und elektronische Berichterstattung gilt seit einem Urteil des BSG (B 3 KR 7/16 R): Kameraleute sind in Zusammenarbeit mit der Regie eigenschöpferisch tätig und wirken damit künstlerisch an der Erstellung des Werkes mit. Geht es um die elektronischen Bildberichterstattung, sind sie auch publizistisch im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) tätig sind.

Über den Autor Henning Zander

Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert