Kinderkrankengeld bei Schließung von Kita oder Schule durch Corona
Selbstständige haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dieser Anspruch ist nun vom Gesetzgeber auf die pandemiebedingte Schließung von Schulen und Kitas erweitert worden.
Eltern können jetzt rückwirkend für die Zeit bis zum 5. Januar 2021 einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse auf Kinderkrankengeld bei pandemiebedingten Schulschließungen stellen. Der Anspruch bezieht sich nach Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit auf folgende Konstellationen:
- Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen,
- der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt
- oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (z.B. bei Homeschooling, Distanzlernen).
- Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.
Die Krankenkassen können eine Bescheinigung von Kita oder Schule verlangen, wenn das Kinderkrankengeld beantragt wird. Für die genaue Ausgestaltungen erarbeiten Krankenkassen und Regierung derzeit einen Plan.
Unabhängig davon ist es schon jetzt bei verschiedenen Krankenkassen aber möglich, ohne eine solche Bescheinigung einen Antrag zu stellen. Einen solchen erleichterten Zugang gewähren beispielsweise die Barmer und die Techniker Krankenkasse.
Für Ansprüche, die vor dem 5.1.2021 liegen, besteht die Möglichkeit, einen Ersatzanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz geltend zu machen. Wie man diesen Antrag stellen kann, beschreibe ich hier.
Wie ich schon in einem weiteren Artikel ausführlich beschrieben habe, gilt der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch in bestimmten Fällen für Selbstständige. Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn Selbstständige gesetzlich über die Künstlersozialkasse versichert sind.
Über den Autor Henning Zander
Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger