Entschädigung bei Schulschließung durch Corona für Selbstständige nach dem Infektionsschutzgesetz
Eltern haben bei Schul- und Kita-Schließungen durch Corona nach dem Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch. Das gilt auch für Selbstständige und Freiberufler. Auch die Schule meines Sohnes war zu Beginn der Pandemie über Wochen geschlossen. Jetzt habe ich einen Antrag auf Entschädigung gestellt.
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Der Entschädigung bezieht sich auf einen Zeitraum von bis zu zehn Wochen pro Elternteil. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Wochen. Das gilt aber nur für Kinder bis einschließlich 12 Jahren. Der Entschädigungsanspruch liegt bei 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, höchstens bei 2016 Euro im Monat.
Entschädigung über die Antragsseite des Bundes
Auf der Seite Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz können Arbeitnehmer und Selbstständige online einen Antrag auf Entschädigung stellen. Zu erst muss man auswählen, ob es um die Entschädigung wegen einer Schulschließung geht, oder um einen Antrag wegen einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots. Im nächsten Schritt wird differenziert zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern. Die nächste Seite ist dann untergliedert in Angaben zum Antragsteller, Persönliche Angaben, Betreuungserfordernis, Betreuungstage, Entschädigung, Nachweise und Abschluss.
Unterlagen zur Hand haben
Das ganze ist ein Online-Formular und ich muss ehrlich sagen: Es funktioniert nicht besonders gut. Mir ist während des Eintragens jeweils kurz vor Schluss, also kurz bevor ich den Antrag abschicken wollte, zwei Mal (!) das Formular abgeschmiert. Alle eingetragenen Daten waren verloren. Man muss also sehr viel Geduld mitbringen. Insgesamt habe ich für das Ausfüllen etwa 90 Minuten gebraucht. Damit es nicht noch länger dauert, sollten ein paar Unterlagen schon mal bereit gehalten werden. Für Selbstständige sind das vor allem:
- Ein Einkommensnachweis, am besten über die Steuererklärung aus dem vergangenen Jahr
- Die Steueridentifikationsnummer des Kindes, um das es geht (!)
Um die Steueridentifikationsnummer meines Sohnes zu finden, musste ich ganz schön suchen. Aber siehe da: Tatsächlich hatten wir die und man muss sagen, bei sowas ist der Staat doch recht schnell bei der Sache. Drei Tage nachdem unser Sohn geboren war, war schon das entsprechende Schreiben an uns rausgegangen.
Daten vorher checken
Im Online-Formular wird nachgefragt, wann die Schule geschlossen war. Und da hatte ich ebenfalls eine Überraschung. Ich dachte, ich könnte schon ab dem 13. März die Entschädigung geltend machen. Das war der erste Tag der Schulschließung. Hatte ich falsch gedacht. Der Zeitraum bis zu den Ferien in Niedersachsen (also 13. bis 27. März) wurde von dem Formular nicht angenommen. Für die Ferien selbst gibt es keine Entschädigung. Das heißt, akzeptiert wurde nur die Zeit vom 15. April (wäre der erste Schultag nach den Ferien gewesen) bis zum 15. Mai (am 18. Mai ging bei uns die Schule wieder los). Wichtig ist, dass man sich selbst darum kümmern muss, ob in den Zeitraum irgendwelche Feiertage fallen. Der 1. Mai zum Beispiel. Ist das der Fall, muss der Zeitraum gesplittet angegeben werden (bis zum Feiertag). Und dann noch vom Feiertag bis zum Schulbeginn. Das hätte man, finde ich, ein bisschen schöner machen können.
Berechnung der Entschädigung
Leider zeigt das Formular, dass hier nicht richtig verstanden wurde, wie Selbstständigkeit funktioniert. Das zeigt sich bei der Berechnung der Entschädigung. Gefordert wird zum Abgleich der Steuerbescheid aus dem letzten Jahr. Da steht aber nur drin, was ich abzüglich meiner Kosten im vergangenen Jahr verdient habe. Das kann ich nicht vergleichen mit meinen Einnahmen aus diesem Jahr. Schließlich gehen ja auch von diesen Einnahmen Kosten ab. Zudem gibt es bei den meisten Selbstständigen und Freiberuflern doch einen Nachzieheffekt: Das Geld für meine Leistung erhalte ich in der Regel nicht im selben Monat, sondern manchmal erst Monate später.
Nun kann es sein, dass das Honorar für Arbeiten im Februar erst im April ausgezahlt worden ist. Das bedeutet dann, dass man vielleicht trotz Corona in dem Monat ausgezeichnet verdient hat. Wer im April und Mai nicht arbeiten kann, spürt das finanziell womöglich erst im Juni oder Juli.
Das ist eben etwas anderes als bei einem Arbeitnehmer, der im April nicht arbeitet und dann auch für April kein Geld bekommt. Ich weiß nicht genau, wie man das am besten in dem Formular darstellt. Ich habe mir so beholfen, dass ich meine durchschnittlichen Einnahmen 2019 mit den erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen im April und Mai verglichen habe. Das ist jetzt mein Weg. Vielleicht gibt es aber auch andere Lösungen.
Antrag geht automatisch an die zuständige Behörde
Ich will ja nicht nur meckern 🙂 Wenn mal alles im Kasten ist, sämtliche Felder ausgefüllt sind und das Programm mal nicht abstürzt, dann ist es ziemlich praktisch. Der Antrag wird direkt an die zuständige Behörde verschickt. Nun warte ich auf deren Antwort.
Update: 21.1.2021
Es braucht einen langen Atem
Ich hatte meinen Antrag am 17.09.2020 gestellt. Tatsächlich wurde mein Antrag positiv entschieden. Das hat allerdings sehr lange gedauert. Das Geld ist bei mir am 13.1.2021 eingegangen – also vier Monate später. Das hat unter anderem damit zu tun, dass ich erst im November aufgefordert wurde, noch fehlende Unterlagen nachzureichen. Natürlich habe ich mich gefragt, warum die Unterlagen
1. nicht schon auf der Plattform im Internet angefordert wurden und
2. warum erst zwei Monate nach Antragstellung aufgefallen ist, dass weitere Unterlagen nötig sind.
Nun gut, ich vermute es hat auch deshalb so lange gedauert, weil die zuständige Behörde in diesem Fall die Gesundheitsbehörde ist – die hat natürlich besseres zu tun, als Entschädigungsanträge zu prüfen (z.B. Impfzentren aufbauen, Kontakte nachverfolgen etc.). Ich denke, hier liegt ein entscheidender Konstruktionsfehler der Regelungen.
Es ist also empfehlenswert, in Zukunft bei pandemiebedingten Schul- und Kita-Schließungen auch über einen Antrag auf Kinderkrankengeld nachzudenken. Auf Kinderkrankengeld haben auch Selbstständige unter bestimmten Umständen einen Anspruch. Was hierbei zu beachten ist, erkläre ich in meinem Text „Kinderkrankengeld bei Schließung von Kita oder Schule durch Corona“.
Über den Autor Henning Zander
Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger
Hallo Herr Zander.
Vielen Dank für ihre Infos und Mühe.
Ich habe als Freiberufler Ende September 2020 wegen erfolgter Quarantäne für mich und die ganze Familie in August Antrag nach Ifsg. gestellt. Bis jetzt gar keine Rückmeldung. Ich war vorher arbeitslos und habe beim Online Antrag lediglich 2 aktuelle Rechnungen über die Einnahmen und mein Honorarvertrag hochgeladen, da ich kenne weiteren Vorbescheide besitzte.
Welche Nachweise haben sie von ihnen nachgefordert?
Und jetzt im Januar und wahrscheinlich Februar wegen den Schulschließungen weiss ich nicht wie verfahren soll?
Meine Frau ist Hausfrau, aber aktuell selber leider für Wochen erkrankt und ich arbeite jetzt als Überbrückung im Januar und Februar paar Tage pro Woche als Angestellter, um überhaupt etwas zu verdienen. Meine freiberufliche muss ich aktuell pausieren wegen den Schulschließungen, familiärer Situation. Wir haben 3 Kinder unter 12 Jahren.
Soll ich Verdienstausfall nach dem Ifsg beantragen oder habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen Schulschließungen über die Krankenkasse? Oder beides beantragen?
Herzlichen Dank im Voraus.
Viele Grüße
Die Gesundheitsbehörde hat von mir eine weitere Seite des Steuerbescheides nachgefordert und einen Beleg über Sozialbeiträge (bei mir die Abrechnung von der Künstlersozialkasse).
Als ich den Antrag gestellt hatte, wurde der Eingang nirgendwo bestätigt, außer in einem PDF, dass ich zum Abschluss des Vorgangs auf der Antragsseite zum IfSG herunterladen konnte.
Ich habe mich darüber gewundert und bin dann aktiv auf die Gesundheitsbehörde zugegangen (erst telefonisch, um herauszufinden, wer mein Ansprechpartner ist, dann per E-Mail). Erst auf meine E-Mail hin habe ich eine Nachricht erhalten, dass mein Vorgang in Arbeit sei.
Ich vermute, dass da nichts ohne Druck geht, und man tatsächlich den persönlichen Kontakt suchen muss, um diesen Anspruch durchzusetzen.
Beim Kinderkrankengeld ist das etwas anders, weil die Krankenkassen diesen Vorgang gewohnt sind. In der Regel geht das unproblematisch und die Auszahlung erfolgt zügig. Wenn man Angestellter ist, ist man ja normalerweise ohnehin in der gesetzlichen Versicherung. Dann sollte das einfach sein. Als Selbstständiger und Pflichtversicherter (etwa über KSK) ist das auch unproblematisch. Dann gibt es noch die Möglichkeit, Selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert zu sein, dann muss man aber eine Wahlerklärung abgeben.
Interessant ist, dass man inzwischen auf 20 Tage Kinderkrankengeld Anspruch hat – pro Kind. Der Anspruch besteht für Versicherte mit mehreren Kindern bis maximal 45 Arbeitstage, für Alleinerziehende für maximal 90 Arbeitstage.
Beides zu beantragen finde ich nicht sinnvoll, da ja auch noch die Möglichkeit besteht, dass zweimal ausgezahlt wird – und das könnte rechtliche Konsequenzen, also Ärger, bedeuten. Ich persönlich würde erst den Antrag auf Kinderkrankengeld stellen. Sollte es widererwarten kein Geld geben und kein Anspruch bestehen, würde ich auf die Entschädigung aus dem Infektionsschutzgesetz ausweichen. Aber das müssen Sie natürlich selbst entscheiden.