Der BGH hat in einem aktuellen Urteil die Rechtsauffassung des EuGH bestätigt: Selbstständige und Freiberufler brauchen für nicht notwendige Cookies auf ihrer Webseite jetzt eine aktive Einwilligung. Ein sogenanntes Opt-out, bei dem die Zustimmung über ein Kontrollkästen schon voreingestellt ist, ist unzulässig.
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