DSGVO – Regeln für die Videoüberwachung
Diebstahl ist für viele Selbstständige, die zum Beispiel im Handel tätig sind, ein Problem. Gerade der Verkaufsraum ist ein Risikobereich – schließlich können hier leicht kleinere Produkte entwendet werden. Aber es kann auch passieren, dass Mitarbeiter straffällig werden und Waren entwenden. Um das Geschäft zu schützen, bieten sich Video-Überwachungssysteme an. Datenschutzrechtlich macht es große Unterschiede, wo diese Systeme eingesetzt werden .
- Eine Checkliste zur DSGVO und zum neuen Datenschutzrecht für Selbstständige und Freiberufler finden Sie hier.
- Das Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht hat zudem ein Sofortmaßnahmen-Paket Datenschutz-VideoGrundverordnung herausgebracht, das einen guten Überblick bietet.
- Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne in meiner Funktion als externen Datenschutzbeauftragten (TÜV) kontaktieren.
Sehr häufig wird die Videoüberwachung in Verkäufsräumen eingesetzt, denn hier ist die Gefahr eines Diebstahls am größten. Nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgericht Saarlouis ist der Einsatz von Video-Aufzeichnungen im Verkaufsraum möglich ist, wenn sachliche Gründe die Überwachung rechtfertigen (Urteil vom 12. Dezember 2017 – 2 A 662/17).
Für die Videoüberwachung bedeutet das Urteil, dass zwischen verschiedenen Räumlichkeiten differenziert werden muss: Werden Kameras im Verkaufsraum eingesetzt, muss geprüft werden, wie groß der Eingriff durch die Videoüberwachung in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kunden ist, ob dieser Eingriff durch den Zweck gerechtfertigt ist und ob die Videoüberwachung das mildeste Mittel ist.
Sofern die Kamera auf den öffentlichen Bereich gerichtet ist – also den Bereich, der frei für Kunden zugänglich ist – und Mitarbeiter nur gelegentlich im Bild sind, sind hier noch nicht die besonderen Vorschriften zum Mitarbeiterdatenschutz einschlägig. In Räumen, in denen sich die Mitarbeiter hingegen überwiegend aufhalten – Personalräume etwa – müssen die Beschäftigten nach §26 BDSG-neu in die Videoüberwachung einwilligen. Es muss ihre freie Entscheidung sein, sie dürfen hierzu nicht gezwungen werden. Eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nach bisheriger Rechtsprechung nur möglich, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht und sie das letzte Mittel zur Aufklärung einer Straftat ist.
Nach Auffassung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen gelten für die Videoüberwachung die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO. Im Verkaufsraum muss also ein Hinweisschild mit den entsprechenden Informationen angebracht werden. Ein Muster hierfür findet sich auf der Homepage der Landesbeauftragten für den Datenschutz. Die Aufsichtsbehörde empfiehlt, die Aufzeichnungen nach 48 Stunden automatisch zu löschen.
Über den Autor Henning Zander
Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger