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Allgemein, Recht

Wenn das Kind krank ist – Kinderkrankengeld für Selbstständige – Update

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Wenn das Kind krank ist, haben gerade Selbstständige ein Problem. Denn wer soll das Geld verdienen, wenn der Nachwuchs gepflegt werden muss? Was nur wenige wissen: Auch Selbstständige haben unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Ich habe zwei Kinder (3 und 6 Jahre) und wie jeder selbstständige Vater oder Mutter habe ich mich gefragt, was passiert, wenn die Kinder krank sind und ich nicht arbeiten kann.

Für diesen Fall gibt es bei den gesetzlichen Krankenkassen Kinderkrankengeld (ist ein Anspruch aus §45 SGB V). Wer über die KSK versichert ist (bin ich), hat den Anspruch sofort, alle anderen Selbstständigen müssen eine Wahlerklärung abgeben.

Im Januar 2015 wurde ich von meiner Krankenversicherung darüber informiert, dass sie die bis dahin „freiwillige“ Leistung nicht mehr erbringen könne. Soweit ich weiß, haben wohl sehr viele Krankenkassen zur selben Zeit einen ähnlichen Brief verschickt.

Geld gebe es erst ab dem 43. Krankheitstag. Die meisten Krankheiten haben sich natürlich bis dahin erledigt. Also ging ich davon aus, dass ich eigentlich gar keinen Anspruch mehr habe und habe mich auch nicht mehr darum gekümmert. Vorher habe ich aber einen kurzen Blog-Artikel verfasst – Tenor: Schade, aber da lässt sich wohl nichts ändern.

Ein Leser hat mich dann im November 2017 darauf hingewiesen, dass das aber alles nicht stimmt.
Ich wurde neugierig und habe beim damaligen Bundesversicherungsamt (jetzt Bundesamt für Soziale Sicherung) angerufen und netterweise auch eine Stellungnahme bekommen:

Ausgehend von § 45 Abs. 1 S. 2 SGB V haben hauptberuflich Selbstständige, die eine Wahlerklärung (iSd § 44 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 SGB V: Erklärung des Mitglieds gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll) abgegeben haben, Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Eine Leistungsgewährung richtet sich also nach den Vorgaben des § 45 SGB V. Ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht folglich nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes auch bei Abgabe einer Wahlerklärung bereits ab dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit. Dabei differenziert das Gesetz nicht zwischen hauptberuflich Selbstständigen und solchen Versicherten, die den Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes unterliegen.

Zu der Thematik finden Sie auch einen Beitrag in unserem Tätigkeitsbericht 2015 auf S. 22 f. unter folgendem Link:
https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/allgemeine_dokumente/Taetigkeitsberichte/Taetigkeitsbericht_2015.pdfhttps://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/Presse/epaper/index.html#22

Damit ist klar: Wenn ein Selbstständiger gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld hat, hat er auch ab dem ersten Tag einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Allerdings haben Selbstständige in der KSK den Anspruch automatisch, andere Selbstständige müssen hierfür eine Wahlerklärung abgegeben haben (kostet etwas mehr).

In den Unterlagen des Bundesversicherungsamtes werden die Gründe, weshalb es einen Anspruch ab dem ersten Tag der Erkrankung gibt, noch einmal klar formuliert:

  • Die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld finden sich in §45 SGB V – eine Karenzzeit ist da nicht vorgesehen.
  • §45 nimmt nicht auf §46 Satz 3 SGB V Bezug (dort sind die Bedingungen für das Krankengeld geregelt).
  • Die Leistung knüpft nicht an die Arbeitsunfähigkeit sondern an die kurzfristige Verhinderung des Versicherten aufgrund eines erkrankten Kindes.
  • Das Kinderkrankengeld soll den Lohn ersetzen, der wegen der Betreuung des Kindes dem Versicherten entgeht.
  • Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn man den Anspruch erst ab dem 43. Tage entstehen ließe, da dies dazu führen würde, dass der Anspruch faktisch nie, bzw. nur in sehr seltenen Einzelfällen bestünde und die Norm ins Leere liefe.

Das Bundesversicherungsamt hat schon im Jahr 2015 die gesetzlichen Krankenkassen einbestellt und auf eine Einhaltung dieser Regel gepocht. Die Krankenkassen haben allerdings, soweit ich das weiß, nie darüber informiert.

Sonderfall: Eine Leserin wollte als gesetzlich Versicherte (als Selbstständige über die KSK) einen Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend machen. Die Krankenkasse hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Kinder seien privat bei ihrem Ehepartner versichert.
Ich habe mich in dieser Frage an der Bundesamt für Soziale Sicherung gewandt. Leider ist es so, dass es keinen Anspruch gibt, wenn die Kinder beim Partner privatversichert sind. Dies ergibt sich aus §45 Abs. 1 S. 1 SGB V. Demnach besteht ein Anspruch nur für „versicherte Kinder“. Das heißt, die Kinder müssen entweder über eine eigene GKV-Mitgliedschaft verfügen oder über ein Elternteil familienversichert sein.

Für Eltern ist der Anspruch interessant: Bei einem Verdienst von etwa 2000 Euro brutto bei zwei Kindern sind das im Jahr bis zu 900 Euro netto finanzielle Unterstützung. Nicht wenig, finde ich.

Ich habe von meiner Versicherung jetzt inzwischen die Zusage, dass ich Geld rückwirkend bis 2015 bekomme. Wir streiten noch über Details und die genaue Höhe, aber grundsätzlich ist es also möglich, noch gegenüber der Versicherung die Ansprüche für die vergangenen Jahre geltend zu machen.

Und ohnehin, wenn das Kind jetzt krank wird. Der nächste Schnupfen kommt bestimmt.

Hier noch einmal die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld im Überblick:

  • Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus.
  • Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für freiwillig gesetzlich Versicherte mit Wahlerklärung und bei KSK-Mitglieder ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes.
  • Das Kinderkrankengeld beträgt gemäß § 45 Absatz 2 Satz 4 SGB V 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens. Darunter ist der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit zu verstehen.
  • Pro Kind können bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, maximal 25 Tage. Alleinerziehende Versicherte haben einen Anspruch auf 20 Arbeitstage je Kind, insgesamt aber nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
  • Die Krankenkassen fordern für den Nachweis der Krankheitstage einen Beleg vom Arzt.

Update 28.8.2020: Die Bundesregierung hat gestern beschlossen, dass für dieses Jahr (2020) der Anspruch auf Kinderkrankengelt von 10 auf 15 Tage je Elternteil angehoben wird. Für Alleinerziehende sind es 30 Tage.

Update 6.1.2021: Kinderkrankengeld wird verlängert und gibt es jetzt auch bei Schulschließungen

Die Bundesregierung und die Länderchefs haben gestern beschlossen, dass das Kinderkrankengeld in diesem Jahr (2021) um 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) ausgeweitet wird. Damit besteht ein Anspruch auf 20 Tage je Elternteil und 40 Tage für Alleinerziehende je Kind.

Normalerweise wird das Kinderkrankengeld ja bezahlt, wenn die Kinder krank sind und die Eltern deshalb zuhause bleiben müssen. Jetzt soll der Anspruch aber auch gelten, wenn die Schule oder der Kindergarten pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Die Beschlüsse im Wortlaut sind hier zu finden.

Soweit ich das sehe, wissen die Krankenkassen (Stand 6.1.2021) noch nichts von Ihrem Glück. Auf der Webseite der AOK-Niedersachsen etwa ist noch die alte Rechtslage dargestellt. Die Barmer weist darauf hin, dass das entsprechende Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist.

„[…] daher liegen uns noch keine Details zur zeitlichen und inhaltlichen Umsetzung vor. Barmer

Da ich aus eigener Erfahrung weiß, dass die Krankenkassen in der Regel nicht von sich aus über neue Ansprüche informieren und auch intern die Informationen oft nicht so fließen, wie man sich das wünschen würde, muss man sehr wahrscheinlich sehr hartnäckig sein, um seine Ansprüche durchzusetzen. Ich bin auch gespannt, welche Formulare für das Krankengeld dann verwendet werden. Denn bisher werden diese ja von der Kinderärztin oder dem Kinderarzt ausgehändigt (da ging es ja auch noch um die Erkrankung des Kindes). Ich bin gespannt, wie lange es dauert, bis sich dieser Prozess einspielt.

Update 12.1.2021

Nach aktuellem Stand soll das Kinderkrankengeld bei pandemiebedingten Schul- und Kitaschließungen rückwirkend zum 5.1.2021 ausgezahlt werden. Das Gesetzgebungsverfahren wird vermutlich Ende Januar 2021 abgeschlossen. Damit können auch Ansprüche, die bis zum 5. Januar dieses Jahres zurückliegen, geltend gemacht werden. 

Soweit es um Schul- und Kita-Schließungen im vergangenen Jahr geht, ist demnach ein Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz maßgeblich. Ich habe diesen Anspruch und das Antragsverfahren in meinem Artikel „Entschädigung bei Schulschließung durch Corona für Selbstständige“ beschrieben. Das Problem: Über diese Entschädigung entscheiden zum Teil die lokalen Gesundheitsbehörden. Und die sind aktuell heillos überfordert.

Update: 21.1.2021

Eltern können jetzt rückwirkend für die Zeit bis um 5. Januar 2021 einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse auf Kinderkrankengeld bei pandemiebedingten Schulschließungen stellen. Der Anspruch bezieht sich nach Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit auf folgende Konstellationen:

  • Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen,
  • der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt
  • oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (z.B. bei Homeschooling, Distanzlernen).
  • Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.

Die Krankenkassen können eine Bescheinigung von Kita oder Schule verlangen, wenn das Kinderkrankengeld beantragt wird. Schon jetzt ist es bei verschiedenen Krankenkassen aber möglich, ohne eine solche Bescheinigung einen Antrag zu stellen. Einen solchen erleichterten Zugang gewähren beispielsweise die Barmer und die Techniker Krankenkasse.

Update: 27.4.2021

Mit der am 23. April 2021 in Kraft getretenen Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes steigt der Anspruch auf Kinderkrankengeld 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage. Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage.

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Über den Autor Henning Zander

Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger

26 thoughts on “Wenn das Kind krank ist – Kinderkrankengeld für Selbstständige – Update

  1. Habe, nachdem ich das hier gelesen habe, meine KK kontaktiert und tatsächlich exakt diese Info erhalten. Mich würde jetzt aber interessieren, wie ich den Anspruch rückwirkend geltend mache. Da blicktedie Mitarbeiterin direkt ab und ich hab auch dazu im Netz nichts finden können.

  2. Hallo Frau Kurzke, bei mir war es wie folgt: Als Nachweis wurde eine Aufstellung von Arztbesuchen mit meinen Kindern akzeptiert. Meine Kinderärztin war so freundlich und hat eine entsprechende Liste ausgedruckt und unterschrieben. Eine Kopie der Liste habe ich der Krankenkasse geschickt. Bei den dort genannten Indikationen wurde die durchschnittliche Krankheitsdauer als Basis für die Berechnung der Kinderkrankengeldtage genutzt.

  3. Hallo,
    wie viele Selbstständige in Corona Zeiten bin ich über deine Seite gestolpert 😉
    Zwei Punkte sind mir noch unklar:
    Wie wird denn die Höhe des Kinderkrankengeldes berechnet? 70% des Einkommens 2020 geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage?
    2020 gab es ja auch coronabedingte Schliessungen der Schulen und Kindergärten – kann dafür nachträglich auch Kinderkrankengeld beantragt werden?

    Danke für ein bisschen mehr Einblick in die Materie…

  4. Hallo Hendrik, das Geld berechnet sich ganz grob gesagt nach Deinem durchschnittlichen monatlichen Verdienst geteilt durch 30. Damit ist übrigens der Gewinn gemeint, nicht das Nettoinkommen wie bei Arbeitnehmern. Davon musst Du dann 70 Prozent nehmen. Das Ergebnis entspricht dann ungefähr dem Anspruch, den Du pro Tag als Ersatzleistung hast. Es gibt dann noch eine Deckelung durch die Beitragsbemessungsgrenze.
    Wenn Dich die genaue Berechnung interessiert, bei Haufe ist das noch genauer aufgeschlüsselt.
    Es gibt leider noch kein Gesetz für den Kindergeldanspruch bei Schulschließungen. Ich vermute aber, dass es, wenn es es in Kraft tritt wohl eher keine rückwirkenden Ansprüche ermöglichen wird. Einen pandemie-bedingten Anspruch bei Schulschließungen (und Kitas) gab es bislang nicht, der ist neu. Für Schulschließungen im letzten Jahr kann ich deshalb nur empfehlen, dass Du es über den Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz versuchst. Was Du da beachten musst, habe ich in einem weiteren Artikel aufgeschlüsselt. Aber obacht: Ich habe meinen Antrag im September 2020 gestellt und immer noch keinen Bescheid. Es erfordert also Durchhaltewillen und Beharrlichkeit, seine Ansprüche durchzusetzen 🙂 Viel Erfolg dabei!

  5. Hallo,
    vielen Dank für den interessanten Artikel. Gilt das erweiterte Kinderkrankengeld wg Corona auch für die KSK-Mitglieder? Die Formulierungen auf den KSK-Seiten scheinen mir da nicht eindeutig, denn dort steht „wenn Sie eine Wahlerklärung abgegeben haben“. Das hat man ja durch die KSK quasi automatisch, aber ja eben nicht explizit.
    Herzliche Grüße
    Stephanie

  6. Hallo Stephanie, ja, definitiv, denn KSK-Mitglieder sind Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ich bin auch bei der KSK und habe auch schon vor Corona Kinderkrankengeld bekommen.

  7. Lieber Henning,
    ganz herzlichen Dank für diese tollen Gratisinformationen. Weder KSK noch meine Krankenkasse wollten mir dazu bisher Auskunft geben, bzw gaben sich ahnungslos… Die DAK sagt, ich muss den Antrag über die KSK stellen. Die KSK antwortet noch nichtmal und hat keine Infos auf ihrer Seite, soweit ich das sehe. Wenn ich Dich richtig verstanden habe, und einen anderen Artikel hinzuziehe, ist der Antrag direkt bei der Krankenkasse einzureichen, ja? Schicke ich dann meine KSK-Eingruppierung mit oder meinen letzten Steuerbescheid? Vielen vielen Dank für Deine Mühen! Man glaubt es ja kaum bei so großen Krankenkassen…

  8. Hallo Birgit, das geht nur über die Krankenkassen. Das hat mit der KSK überhaupt nichts zu tun. Das Geld wird Dir ja auch nicht von der KSK ausgezahlt, sondern von Deiner Krankenkasse. Manchmal habe ich das Gefühl, die Krankenkassen stellen sich hier bewusst dumm. Die Krankenkasse hat alle Informationen, die sie braucht, um das Geld auszuzahlen. Weder den Steuerbescheid noch Deine KSK-Unterlagen musst Du einreichen.
    Den Antrag für Corona-Kinderkrankengeld bei der DAK findest Du hier: https://www.dak.de/dak/download/kikg-antrag-pandemiebedingte-betreuung-pdf-2419186.pdf Den ausfüllen und der DAK schicken. Mehr brauchst Du nicht. Ich habe dasselbe bei der Barmer gemacht – und nach sieben (!) Tagen hatte ich das Geld auf dem Konto. Allerdings: Auch mit der Barmer habe ich einige Kämpfe ausgefochten, wie Du vielleicht gelesen hast. Also: Durchhalten und immer wieder nachhaken. Alles Gute und viel Erfolg!

  9. Hallo Henning,
    noch eine Frage: weißt du, wie es bzgl Pflegeunterstützungsgeld, Selbständigkeit und KSK aussieht? Die KSK meinte damals, ich hätte Anspruch und müsste den Antrag bei der KK (in meinem Fall Techniker) stellen. Diese lehnte aber ab. Weißt du dazu etwas?
    Herzliche Grüße
    Stephanie

  10. Hallo Stephanie, das ist ein spannendes Thema, aber damit habe ich mich noch nicht beschäftigt. Ich denke, ich werde das mal im Hinterkopf für einen neuen Artikel haben. Aber im Augenblick kann ich Dir da leider nicht weiterhelfen.

  11. Hallo Henning,

    vorab vielen Dank für Deine Informationen.
    Unsere Frage, wir sind beide , Frau und Mann bei der KSK. Unser Sohn 17 Jahre alt, hatte Corona, wir waren 10 Tage in häuslicher Quarantäne. Haben wir in diesem Falle auch Anspruch auf Kinderkrankengeld?

    Viele Grüße

    Martin

  12. Hallo Martin, leider ist der Anspruch auf Kinder unter 12 Jahre begrenzt. Es gibt Initiativen, die das ändern wollen, weil die Grenze willkürlich ist, aber bis jetzt hat sich die Altersgrenze nicht geändert. Bei Kindern mit Behinderungen gilt die Altersgrenze nicht. Aber vielleicht passt auf Euch ein anderer Anspruch: Wenn Ihr in Quarantäne wart, schaut doch mal auf den Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz. Hier ist der Link zur Antragsseite: http://www.ifsg-online.de/index.html

  13. Hallo Henning,

    das sind sehr spannende Informationen und auch ich bin als Mitglied der KSK davon ausgegangen, dass ich keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Weder für mich, noch für das Kind. Woher genau stammt denn die Info, dass KSK-Versicherte ab dem ersten Tag Anspruch auf Krankengeld haben?
    Auf der KSK-Seite finde ich lediglich den Hinweis, dass es ab der 7. Woche ist bzw. nur über die zusätzliche Wahlmöglichkeit. Deinen Artikel habe ich allerdings so verstanden, dass es für KSK-Mitglieder auch ohne diesen zusaätzlichen Wahltarif ab dem 1. Tag gilt.

    Vielen Dank,
    Alex

  14. Wichtig ist, zu differenzieren: Ich schreibe über das Kinderkrankengeld, da gelten andere Prinzipien als für das Krankengeld für Dich selbst, weil der Kern der Regelung nicht an Deine Arbeitsunfähigkeit anknüpft, sondern an die kurzfristige Verhinderung des Versicherten aufgrund eines erkrankten Kindes.
    Weil ich auch nirgendwo vernünftige Informationen zum Kinderkrankengeld für Selbststänge bekommen habe, habe ich mich an das Bundesamt für Soziale Sicherung (das ehemalige Bundesversicherungsamt) gewandt und folgende Antwort erhalten:
    „Ausgehend von § 45 Abs. 1 S. 2 SGB V haben hauptberuflich Selbstständige, die eine Wahlerklärung (iSd § 44 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 SGB V: Erklärung des Mitglieds gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll) abgegeben haben, Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Eine Leistungsgewährung richtet sich also nach den Vorgaben des § 45 SGB V. Ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht folglich nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes auch bei Abgabe einer Wahlerklärung bereits ab dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit. Dabei differenziert das Gesetz nicht zwischen hauptberuflich Selbstständigen und solchen Versicherten, die den Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes unterliegen.“ Heißt: Sowohl Selbstständige, die eine Wahlerklärung abgegeben haben, als auch Selbständige, die in der KSK versichert sind, bekommen Kinderkrankengeld ab dem ersten Tag.

  15. Vielen Dank für die Antwort! Das bedeutet unterm Strich aber, dass es tatsächlich von einer angegebenen Wahlklärung abhängt? Ich hatte es so verstanden, dass KSK-Mitglieder auch ohne diese Erklärung einen Anspruch auf das Kinderkrankengeld haben. Aber das scheint dann leider nicht der Fall zu sein.

  16. Hallo Henning,
    nur als kurzes Feedback: Habe tatsächlich jetzt das Corona-Kinderkrankengeld ausgezahlt bekommen. (KSK-Mitglied)
    Lieben Dank für den Tip
    Stephanie

  17. @Alex Nein, da hast Du mich missverstanden 🙂 KSK-Mitglieder bekommen das Kinderkrankengeld einfach so ab dem ersten Tag. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen eine Wahlerklärung abgeben.

  18. Hallo,
    ich bin KSK-Mitglied und habe jüngst erstmals Kinderkrankengeld beantragt.
    Erst hat sich meine Krankenkasse (völlig ahnungslos in diesem Thema) geweigert, sich wegen des Einkommens an meine KSK zu wenden. Erst dank Hilfe der KSK kam Bewegung in die Angelegenheit.
    Nun habe ich große Probleme wg. der Berechnung des Kinderkrankengeldes.
    Das gemeldete Einkommen ist durch 360 (Tage) zu teilen, um die Summe pro Krankheitstag zu errechnen. Dann noch 2 Sozialversicherungsbeiträge abziehen, fertig.
    Das hat bei der ersten Berechnung geklappt.
    Als unser Kind im Monat drauf erneut krank wurde, hat meine Krankenkasse (eine BKK) nicht nur den Divisor 360 um die Tage der ersten Krankmeldung reduziert (was ja auch richtig ist), sondern auch bei den Einnahmen die ersten Krankentage „rausgerechnet“ (da ich ja aufgrund der Kinderbetreuung auch nicht arbeiten und somit kein Einkommen erzielen konnte, so die BKK), sondern auch mit anderen Prozentpunkten bei den Abzügen für die beiden Sozialversicherungen gerechnet.
    Ich halte dies für falsch.
    Die BKK will trotz Widerspruchs nichts ändern, kann mir aber auch keine Rechtsgrundlage für ihre Berechnung nennen. Und die KSK findet das alles komisch, sei aber nicht für die Berechnung des Kinderkrankengeldes zuständig.
    Und ich weiß nicht, was richtig ist, wer mir da helfen kann…..wer weiß was?

  19. Hallo Hagen,

    die TK macht das nicht so. Ganz normal der gemeldete Betrag durch 365 usw. Das ist ja auch absurd sonst. Man stelle sich vor, du wärst erst auf Kinder krankgeschrieben, parallel selbst und dann später nur noch selbst…. Das ganze Jahr. Dann bekämst du ja am Jahresende nahezu kein Krankengeld mehr. Ist aber nicht so. Ganz sicher.
    Liebe Grüße
    Stephanie

  20. Hallo Hagen, leider kann ich Dir nicht rechtsicher sagen, ob die Berechnung jetzt falsch oder richtig ist. Aber vielleicht hilft Dir das folgende weiter: Die Grundlage für die Berechnung ist Dein Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV, das ist der Gewinn aus deiner selbstständigen Tätigkeit, nicht das Nettoinkommen wie bei Arbeitnehmern. Die Berechnung des Kinderkrankengeldes richtet sich nach § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 SGB 5. Die Regeln müssen entsprechend angewendet werden, da sie sich eigentlich auf das Krankengeld beziehen. In diesem Paragraph müssen sich KSK-Versicherte vor allem Absatz 4 Satz 3 bis 5 anschauen: Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Abs. 1 Satz 3 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.
    Allerdings steht da nur, dass die Tage vermindert werden. Das heißt, Dein Einkommen aus den letzten 12 Monaten muss dann nur noch durch z.B. 350 Tage geteilt werden. Das macht für Dich eigentlich einen höheren Satz pro Tag. Da steht nicht, dass Dein Einkommen gekürzt wird.

  21. Vielen Dank, Henning, ganz genau so verstehe ich das auch! Exakt.
    Aber die BKK nicht.
    Hilfreich wäre, wenn jemand eine Berechtigung hätte, wo man sich genau diese Fragestellung mal anschauen könnte. Anybody?

  22. Hallo Zusammen,
    als GKV-versicherter Selbstständiger erlebe ich einen fall, der diesem Blogbeitrag entgegenspricht.
    Aufgrund Verletzung meines Kindes habe ich die Arbeit ca. 2 Wochen unterbrochen. Die Krankenkasse schrieb zurück, dass bei Selbstständigen der Anspruch auf Krankengeld erst ab der 7. Woche greift, und damit auch bei Kinderbetreuung erst ab der 7. Woche gilt. Daher hätte ich keinen Anspruch auf Krankengeld. Als Angestellter wäre das anders. Dort gelte die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, welche aber wiederum letztlich von der Krankenkasse bezahlt wird. Ich sehe mich als Mensch zweiter Klasse im Sozialsystem.

  23. Hallo Enrico, die Frage ist, ob Du freiwillig gesetzlich versichert bist. Dann musst Du schauen, ob Du eine Wahlerklärung abgegeben hast (iSd § 44 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 SGB V: Erklärung des Mitglieds gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll). Wenn das der Fall ist, besteht der Anspruch ab dem ersten Tag (s.o. Stellungnahme des Bundesamts für Soziale Sicherung). Der Grund für die Unterscheidung soll sein, dass freiwillig gesetzlich Versicherte bei der Krankenkasse in der Regel zum ermäßigten Beitragssatz versichert werden. Bei KSK-Versicherten ist das alles etwas einfacher, weil diese nicht freiwillig sondern pflichtversichert sind.

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