Werbung: Vielleicht mal einen Brief schreiben
Als Startup will man auf sich aufmerksam machen. Doch Akquise per E-Mail und Telefon hat enge rechtliche Grenzen. Vielleicht mal einen Brief schreiben?
Keine Frage, E-Mails als Werbemedium sind unglaublich beliebt. Sie sind schnell geschrieben, irgendwoher lassen sich immer Adressen bekommen, und dann können sie ohne Porto tausendfach verschickt werden. Aber so funktioniert das leider nicht.
Vielen Unternehmern ist nicht bewusst, dass der ungefragte Versand von Werbefaxen und -Emails an potentielle Kunden nicht erst dann rechtswidrig ist, wenn dies den Charakter einer „Massen- oder Wurfsendung“ erreicht.
Bereits das einzelne, ohne Zustimmung des Empfängers versandte Schreiben stellt aus Sicht der Rechtsprechung oft einen Eingriff in den „eingerichten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ dar.Rechtsanwälte Stiletto Wilhelm & Kollegen
Ohne in Details gehen zu wollen: Wer eine Werbe-E-Mail, eine SMS oder ein Fax zugeschickt bekommt oder angerufen wird, muss vorher zugestimmt haben. Wer hier nicht aufpasst, geht ein erhebliches rechtliches Risiko ein.
Unternehmern steht der Anspruch wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Darüber hinaus stellt das Versenden unverlangter Werbe-Emails auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 II Nr. 3 UWG dar und kann daher von den nach § 8 III UWG aktivlegitimierten Personen abgemahnt werden, auch wenn diese nicht selbst Adressat der Email-Werbung sind.IT-Recht Kanzlei München
Anders jedoch ist es, wenn ein Brief geschrieben wird. Adressierte Werbebriefe zu schreiben und zu versenden, ist grundsätzlich erlaubt. Es wird nach geltendem Recht davon ausgegangen, dass der Briefkasteninhaber damit einverstanden ist. Wenn nicht, muss er das nach außen hin kenntlich machen, zum Beispiel durch einen Aufkleber. Natürlich dürfen auch keine Werbematerialien versendet werden, wenn der Empfänger dem Sender ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er keine Werbung wünscht. Und keinesfalls darf die Werbung irreführend sein.
Eine Werbung per Brief ist zudem irreführend, wenn dem Empfänger suggeriert wird, es handele sich nicht um eine werbliche Maßnahme, sondern die persönliche Empfehlung eines Bekannten oder Freundes, zum Beispiel durch eine handschriftliche Haftnotiz.IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim
Grundsätzlich können also Werbebriefe auch ohne vorherige Zustimmung verschickt werden. Dann muss allerdings immer noch darauf geschaut werden, woher die Daten kommen.
Für Werbung von Unternehmern untereinander gilt, dass Listendaten aus öffentlich zugänglichen Quellen für adressierte Briefwerbung genutzt werden dürfen, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen, d.h. allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen oder vergleichbaren Verzeichnissen, stammen.IT Recht Web
Nach §28 Abs. 3 S. 2 BDSG können Unternehmen ausnahmsweise bestimmte personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen nutzen. Es handelt sich hierbei um das Listenprivileg.
Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist§28 Abs. 3 S. 2 BDSG
Mit einem Brief liegt man also grundsätzlich erst einmal nicht verkehrt. Aber wie immer gilt: Bevor Startups loslegen, sollten sie sich immer auch vorher rechtlich von Rechtsanwalt beraten lassen.
Über den Autor Henning Zander
Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger