Urheberrecht

Urheberrecht II: Ran ans Werk

Im Zentrum des Urheberrechts steht das Werk. Auch in dieser Frage liefert das Gesetz eine ganz gute Übersicht darüber, was darunter zu verstehen ist (§ 2 Urhebergesetz), zum Beispiel Reden, Computerprogramme, Musikstücke, Pläne, Karten und Skizzen. Es geht ganz allgemein um geistige oder künstlerische Leistungen, einem schöpferischen Prozess. Das Ergebnis muss sich durch seine Originalität von anderen Werken unterscheiden. Da ist es manchmal gar nicht so leicht zu sagen, wo das alte Werk aufhört und das neue beginnt.

Die Schöpfung und ihr Denker

Etwa im Fall des Kulturmagazins Perlentaucher. Beanstandet wurde in einem Prozess die Zusammenfassung von Buchkritiken von verschiedenen Tageszeitungen auf Perlentaucher.de. Unter anderem die FAZ fühlte sich darin in ihren Urheberrechten verletzt. Doch das Frankfurter Oberlandesgericht entschied, dass es sich bei den Zusammenfassungen um eine eigenständige Leistung und damit um eigenständige Werke handelte. „Die schöpferische Leistung der Abstract-Verfasser besteht danach darin, auf knappstem Raum den wesentlichen Inhalt der deutlich umfangreicheren Original-Rezensionen wiederzugeben“, heißt es in dem Urteil des Gerichts.

Es ist also immer vom Einzelfall abhängig, ob ein neues Werk oder nur eine Kopie vorliegt. Man liegt aber ganz gut mit seiner persönlichen Einschätzung. Wenn man das Gefühl hat, dass seine Leistung einem Text, einem Bild, einem Buch, einer Karte ganz schön ähnlich ist (und zwar so, dass es einem schon fast ein bisschen peinlich ist) sollte man vielleicht noch einmal nachdenken und sich einen neuen Dreh ausdenken. Einfach nur kopieren ist ja auch ziemlich unbefriedigend.

Über den Autor Henning Zander

Henning Zander ist Wirtschaftsjournalist und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er arbeitet u.a. für FOCUS-Business, Legal Tribune Online und das Anwaltsblatt. Er ist Autor des Buches Startup für Einsteiger

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